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Nr. 60/2025/5

Nr. 60/2025/5 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Vollstreckungsverfahren; Ersatzvornahme – Art. 32 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG; Art. 87 BauG.

Schaffhausen · 2026-07-28 · Deutsch SH
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Ein im Wiederherstellungsverfahren angeordnetes Benützungsverbot bleibt bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wirksam. Ein durch ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bewirkter Aufschub endet spätestens mit der rechtskräftigen Abweisung des Baugesuchs (E. 2.5). Eine Vollstreckungsverfügung, mit welcher die Ersatzvornahme angeordnet wird, muss das Zwangsmittel sowie Ort, Zeitpunkt und Modalitäten der Vollstreckung hinreichend bestimmt umschreiben. Entscheidend ist, dass die Pflichtigen wissen, was ihnen droht, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellen. Detaillierte Angaben zur Umsetzung der Ersatzvornahme sind dazu nicht zwingend erforderlich (E. 3.4). Bevor nicht klar ist, dass die Pflichtigen den verfügten Anordnungen – auch nach Erlass der Vollstreckungsverfügung – nicht selbst nachkommen, ist das konkrete Aufgleisen der Ersatzvornahme regelmässig nicht sinnvoll. Denn namentlich durch Rechtsmittelverfahren kann sich die tatsächliche Vollstreckung erheblich verzögern (E. 3.4). OGE 60/2025/5 vom 28. Juli 2026